Sponsern? – Aber bitte richtig!

Ralf Schlaap - Vereine sind mehr und mehr auf Geldzuwendungen angewiesen. Spender und Sponsoren sind gerne gesehen und viel gesucht. Manchmal hilft es auch, wenn man mit Steuervorteilen werben kann.

Steuergünstiger ist für den Zuwendenden, wenn er gewerblich tätig ist, das Sponsoring. Er kann die gesponserten Beträge in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Um diesen Weg gehen zu können, ist aber mehr erforderlich als nur das Wort „Sponsoring“ auf der Rechnung oder Quittung.

Mit seinem letzten Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17 zu diesem Problemfeld hat der Bundesfinanzhof festgestellt:

„Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.“

Um dem Sponsor den Betriebsausgabenabzug zu ermöglichen, ist also eine auch dem Finanzamt gegenüber dokumentierbare „Gegenleistung“ erforderlich.

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